Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland: Wie man Doppelbesteuerung bei internationalem Erbe vermeidet
Lesezeit: ca. 18 Minuten
Stellen Sie sich vor: Ihre Tante, die seit 20 Jahren in Spanien lebt, verstirbt im Jahr 2026 und hinterlässt Ihnen ein Apartment in Marbella sowie ein Bankkonto in Frankfurt. Plötzlich melden sich das spanische Finanzamt und das deutsche Finanzamt – beide wollen Erbschaftsteuer. Was nun? Genau diese Situation erleben Tausende von Erben jedes Jahr, und die finanzielle Belastung kann enorm sein, wenn man nicht rechtzeitig vorsorgt.
Internationale Erbschaften sind keine Seltenheit mehr. Laut Eurostat leben 2026 rund 23 Millionen Deutsche entweder dauerhaft im Ausland oder besitzen bedeutende Vermögenswerte außerhalb Deutschlands. Die Globalisierung hat Familien über Grenzen verteilt – und damit auch Erbschaftsfälle komplizierter gemacht als je zuvor.
Dieser Artikel ist Ihr strategischer Leitfaden durch das Labyrinth der internationalen Erbschaft- und Schenkungsteuer. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Doppelbesteuerung legal vermeiden, welche Abkommen Sie kennen müssen, und welche konkreten Schritte Sie heute unternehmen können.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Grundlagen: Wann entsteht das Problem der Doppelbesteuerung?
- 2. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Was sie leisten – und was nicht
- 3. Länderspezifische Besonderheiten: Die wichtigsten Konstellationen
- 4. Strategien zur legalen Steueroptimierung
- 5. Fallbeispiele aus der Praxis 2026
- 6. Steuerbelastungsvergleich ausgewählter Länder
- 7. Die häufigsten Fehler – und wie Sie sie vermeiden
- 8. FAQ: Häufige Fragen zur internationalen Erbschaftsteuer
- 9. Ihr Fahrplan: Nächste Schritte für eine kluge Nachlassplanung
1. Grundlagen: Wann entsteht das Problem der Doppelbesteuerung?
Das Kernproblem ist simpel zu verstehen, aber komplex in der Auflösung: Zwei oder mehr Staaten erheben gleichzeitig Steuern auf dasselbe Erbe oder dieselbe Schenkung. Dies passiert, weil jedes Land sein eigenes Steuerrecht anwendet – und die Anknüpfungspunkte sich überschneiden können.
Die zwei Hauptanknüpfungspunkte im deutschen Steuerrecht
Das deutsche Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) kennt zwei zentrale Anknüpfungspunkte, die eine Steuerpflicht in Deutschland begründen:
- Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG): Wenn der Erblasser oder der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, unterliegt das gesamte weltweite Vermögen der deutschen Erbschaftsteuer – egal wo es sich befindet.
- Beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG): Auch wenn weder Erblasser noch Erbe in Deutschland wohnen, greift die deutsche Steuer, wenn sogenanntes Inlandsvermögen (z. B. deutsches Grundvermögen, Anteile an deutschen GmbHs) übertragen wird.
Das Problem: Andere Länder wenden ähnliche Regeln an – nur eben aus ihrer Perspektive. Frankreich besteuert beispielsweise alle in Frankreich belegenen Immobilien, unabhängig davon, wo Erblasser und Erbe wohnen. Ergebnis: doppelte Steuerpflicht.
Die Fünfjahresregel – ein unterschätztes Risiko
Viele Auswanderer denken, sie seien automatisch aus der deutschen Steuerpflicht heraus, sobald sie Deutschland verlassen. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG gilt: Wer als deutscher Staatsangehöriger im Ausland lebt, bleibt für bis zu fünf Jahre nach dem Wegzug unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig in Deutschland – selbst wenn er keinen deutschen Wohnsitz mehr hat.
Bei Schenkungen kann diese Frist sogar auf zehn Jahre ausgedehnt sein, wenn der Schenker oder Beschenkte zuvor seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Diese erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht sorgt regelmäßig für böse Überraschungen.
2. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Was sie leisten – und was nicht
Die gute Nachricht zuerst: Deutschland hat mit einigen Ländern spezielle Erbschaft- und Schenkungsteuer-DBA abgeschlossen, die Doppelbesteuerung direkt verhindern. Die schlechte Nachricht: Es sind erschreckend wenige.
Stand 2026 unterhält Deutschland Erbschaftsteuer-DBA mit lediglich sechs Staaten:
- USA
- Dänemark
- Frankreich
- Griechenland
- Schweden
- Schweiz
Mit beliebten Auswanderungszielen wie Spanien, Portugal, Österreich, den Niederlanden, den USA (für Schenkungen), Australien oder den Emiraten existiert kein spezielles Erbschaft-DBA. Hier greift allein das nationale Recht – und die Gefahr der Doppelbesteuerung ist real.
Was passiert ohne DBA? Der Anrechnungsmechanismus des § 21 ErbStG
Fehlt ein DBA, bietet das deutsche Recht immerhin eine Notlösung: § 21 ErbStG ermöglicht die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuer – aber nur unter engen Voraussetzungen:
- Die ausländische Steuer muss der deutschen Erbschaftsteuer vergleichbar sein.
- Sie muss auf Auslandsvermögen erhoben worden sein (nicht auf deutsches Inlandsvermögen).
- Die Anrechnung ist auf den Betrag begrenzt, der auf das betreffende Auslandsvermögen entfällt.
- Es darf keine zeitliche Verjährung der ausländischen Steuer vorliegen.
Klingt nach einer fairen Lösung? Leider greift sie in der Praxis oft zu kurz. Wenn die ausländische Steuer höher ist als die deutsche, wird nur bis zur Höhe der deutschen Steuer angerechnet. Den übersteigenden Betrag zahlen Sie zweimal. Und wenn das ausländische Steuerrecht anders strukturiert ist – etwa als Nachlasssteuer statt als Erbanfallsteuer – kann die Vergleichbarkeit scheitern.
3. Länderspezifische Besonderheiten: Die wichtigsten Konstellationen
Lassen Sie uns die praktisch relevantesten Länderkonstellationen durchleuchten. Denn je nachdem, wohin Sie oder Ihre Erben ziehen, variieren die Risiken erheblich.
Spanien: Komplexität durch 17 Steuerregimes
Spanien ist das Lieblingsauswanderungsziel der Deutschen – und steuerlich eines der kompliziertesten Terrains. Das Besondere: In Spanien regeln nicht nur Staat, sondern auch die 17 autonomen Gemeinschaften die Erbschaftsteuer. In der Autonomen Gemeinschaft Madrid zahlen Direkterben (Ehepartner, Kinder) seit 2025 praktisch null Prozent Erbschaftsteuer, in Andalusien gibt es einen Freibetrag von einer Million Euro. Im Baskenland gelten wiederum andere Sätze.
Gleichzeitig: Deutschland hat mit Spanien kein Erbschaft-DBA. Wer also als in Deutschland wohnhafter Erbe eine spanische Immobilie erbt, muss potenziell in beiden Ländern deklarieren und Steuer zahlen – mit der Möglichkeit der Anrechnung nach § 21 ErbStG, aber ohne Garantie der vollständigen Entlastung.
USA: Das DBA und seine Grenzen
Mit den USA besteht zwar ein Erbschaft-DBA (in Kraft seit 1982), aber dieses schützt primär bei der Nachlasssteuer (Estate Tax). Die US-Nachlasssteuer greift 2026 erst ab einem Nachlass von umgerechnet rund 13,6 Millionen US-Dollar pro Person – durch die Inflation Reduction Act-Anpassungen sogar leicht erhöht gegenüber 2025. Für die meisten Erben ist die US-Nachlasssteuer also kein Problem. Problematischer sind oft US-Aktienbestände oder US-Immobilien in deutschen Händen, die der beschränkten US-Steuerpflicht unterliegen.
Schweiz: Kantonale Vielfalt und DBA-Schutz
Die Schweiz hat mit Deutschland ein Erbschaft-DBA, was die Lage vereinfacht. Zudem kennt die Schweiz auf Bundesebene gar keine Erbschaftsteuer – nur auf Kantonsebene, und dort gilt: Direkte Nachkommen sind in fast allen Kantonen vollständig befreit. Wer Vermögen in der Schweiz vererbt und dort oder in Deutschland ansässig ist, fährt oft steuerlich sehr günstig.
| Land | DBA mit Deutschland? | Spitzensteuersatz Erbschaft | Freibetrag Kinder (ca.) | Besonderheit |
|---|---|---|---|---|
| Spanien | ❌ Nein | 34 % (Staat) + Regional | 15.956 € (Staat) | 17 regionale Steuerregimes |
| USA | ✅ Ja (Nachlasssteuer) | 40 % | ca. 13,6 Mio. USD | Sehr hoher Freibetrag (Sunset-Regelung beachten) |
| Schweiz | ✅ Ja | 0–7 % (kantonal) | Kinder meist steuerfrei | Keine Bundeserbschaftsteuer |
| Frankreich | ✅ Ja | 45 % | 100.000 € pro Kind | Alle 15 Jahre erneut nutzbar |
| VAE / Dubai | ❌ Nein | 0 % (keine Erbschaftsteuer) | Unbegrenzt | Dt. Fünfjahresregel beachten! |
4. Strategien zur legalen Steueroptimierung
Hier ist die klare Botschaft: Es geht nicht um Steuerhinterziehung, sondern um intelligente, frühzeitige Planung innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Die folgenden Strategien sind erprobt und legitim – aber sie erfordern Zeit und professionelle Begleitung.
Strategie 1: Schenkungen zu Lebzeiten – mit der 10-Jahres-Frist
Einer der mächtigsten Hebel im deutschen Steuerrecht: Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Tod erfolgen, werden bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nicht mehr berücksichtigt. Zudem können Freibeträge (400.000 € pro Kind, 500.000 € für Ehepartner) alle zehn Jahre neu genutzt werden.
Praktisches Beispiel: Ein Elternteil mit drei Kindern und einem Vermögen von 2,4 Millionen Euro kann durch gestaffelte Schenkungen über zwei Dekaden das gesamte Vermögen völlig steuerfrei übertragen – sofern es rechtzeitig beginnt. Bei internationalem Bezug ist dabei zu prüfen, ob das Ausland diese Schenkungen ebenfalls besteuert.
Strategie 2: Wohnsitzgestaltung und Wegzugsplanung
Der Wohnsitz zum Zeitpunkt des Erbfalls ist entscheidend. Wer plant, seinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland zu verlegen, sollte die steuerlichen Konsequenzen frühzeitig analysieren. Dabei gilt:
- Fünfjahresfrist bei Wegzug aus Deutschland für Erbschaftsteuerzwecke beachten
- Ansässigkeit im Zielland sorgfältig begründen (tatsächlicher Lebensmittelpunkt)
- Scheinwohnsitze werden von den Behörden intensiv geprüft – 2026 verstärkt durch automatischen Informationsaustausch (CRS/FATCA)
- Bei Rückkehr nach Deutschland innerhalb von fünf Jahren: rückwirkende Steuerpflicht möglich
Strategie 3: Strukturierung über Gesellschaften und Trusts
Die Übertragung von Auslandsvermögen in eine Holdinggesellschaft oder Familiengesellschaft kann die Anknüpfungspunkte für ausländische Steuern verändern. Statt einer ausländischen Immobilie vererbt man Anteile an einer deutschen oder EU-Gesellschaft, die die Immobilie hält. Das kann die ausländische Steuerpflicht reduzieren – muss aber mit Experten für das jeweilige Recht abgestimmt werden.
Trusts und Stiftungen sind ein weiterer Ansatz, insbesondere bei Vermögen in Common-Law-Ländern (UK, USA, Australien). Eine Familienstiftung in Deutschland oder Liechtenstein kann unter bestimmten Voraussetzungen Erbschaftsteuer vermeiden, da kein „Erbfall“ im steuerlichen Sinne eintritt. Achtung: Für Schenkungen in Trusts gelten besondere Bewertungsregeln, und der automatische Informationsaustausch macht intransparente Strukturen riskant.
Strategie 4: Frühzeitige Nutzung von Steuerbefreiungen
Deutschland gewährt für bestimmte Vermögensarten erhebliche Steuerbefreiungen, die aktiv genutzt werden sollten:
- Selbstgenutzte Immobilien (Familienheim): Vollständige Steuerbefreiung für Ehepartner und Kinder, wenn die Immobilie selbst genutzt wird und dies mindestens zehn Jahre nach Erbanfall bleibt.
- Betriebsvermögen: Unter bestimmten Voraussetzungen (Lohnsummenregelung, Haltefrist) bis zu 85 % oder sogar 100 % steuerfrei – auch bei Auslandsbetriebsstätten innerhalb der EU/EWR.
- Versicherungslösungen: Lebensversicherungen mit Direktbezugsrecht fallen nicht in den Nachlass und können separat strukturiert werden.
5. Fallbeispiele aus der Praxis 2026
Abstrakte Regeln werden erst durch konkrete Szenarien greifbar. Hier sind drei Fälle, die typische Herausforderungen illustrieren.
Fall 1: Die Spanien-Erbin
Monika K., 52, wohnt in München. Ihre Mutter lebte seit 2010 in Málaga und verstarb im Januar 2026. Sie hinterließ eine Wohnung in Spanien im Wert von 380.000 € und ein deutsches Depot mit 150.000 €.
Das Problem: Spanien besteuert die Immobilie als Inlandsvermögen. Die Autonome Gemeinschaft Andalusien gewährt zwar einen Freibetrag von 1 Million Euro für direkte Erben – Monika zahlt dort also nichts. Deutschland aber besteuert den gesamten Nachlass (530.000 €), weil die Mutter als Deutsche innerhalb der Fünfjahresregel lag (sie war 2021 ausgezogen). Monika hat 400.000 € Freibetrag als Kind. Zu versteuern: 130.000 €, Steuersatz 11 % = 14.300 € deutsche Erbschaftsteuer.
Das Ergebnis: Da in Spanien keine Steuer anfiel, gibt es nichts anzurechnen. Monika zahlt „nur“ die deutsche Steuer – was im Nachhinein als glimpflicher Ausgang gilt.
Fall 2: Der Dubai-Unternehmer
Thomas F., 58, zog 2022 nach Dubai und möchte 2026 seiner in Frankfurt lebenden Tochter seine Unternehmensanteile (GmbH, Wert: 3 Millionen €) schenken. Dubai kennt keine Schenkungsteuer.
Das Problem: Thomas verließ Deutschland erst 2022 – er liegt noch innerhalb der Zehnjahresfrist für Schenkungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG). Deutschland erhebt unbeschränkte Schenkungsteuer auf die gesamte Übertragung. Freibetrag: 400.000 €. Zu versteuern: 2,6 Millionen €. Bei GmbH-Anteilen greift die Betriebsvermögensbegünstigung – nach der Regelverschonung bleiben 85 % steuerfrei, verbleibend 390.000 € steuerpflichtig. Steuersatz 19 % = rund 74.100 € Schenkungsteuer.
Die Lösung: Durch rechtzeitige Inanspruchnahme der Optionsverschonung (100 % steuerfrei, strengere Lohnsumme) und Nutzung des Freibetrags wäre die Schenkung vollständig steuerfrei gewesen – wenn Thomas rechtzeitig mit einem Steuerberater geplant hätte.
Fall 3: Das französische Ferienhaus
Herbert M., wohnhaft in Stuttgart, erbt 2026 von seinem Vater (ebenfalls in Deutschland wohnhaft) ein Ferienhaus in der Provence im Wert von 450.000 €.
Das Problem: Frankreich besteuert in Frankreich gelegene Immobilien unabhängig vom Wohnsitz der Beteiligten. Der deutsch-französische DBA-Erbschaftsteuer regelt die Zuordnung: Das Besteuerungsrecht für das Immobilienvermögen liegt bei Frankreich, Deutschland rechnet die in Frankreich gezahlte Steuer an. Herbert zahlt in Frankreich ca. 14.000 € (nach Freibetrag), die vollständig auf seine deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden.
Das Ergebnis: Dank DBA keine Doppelbelastung. Aber: Beide Steuererklärungen müssen form- und fristgerecht eingereicht werden – in Deutschland und Frankreich. Ein Experte ist unerlässlich.
6. Steuerbelastungsvergleich: Effektiver Steuersatz für Kinder in ausgewählten Ländern (Erbe 500.000 €)
Effektiver Steuersatz bei einem Erbe von 500.000 € für direkte Nachkommen (Stand 2026, ca.)
* Näherungswerte; individuelle Freibeträge, regionale Unterschiede und DBA-Regelungen können erheblich abweichen. Keine Rechtsberatung.
7. Die häufigsten Fehler – und wie Sie sie vermeiden
In der Praxis begegnen Steuerberater und Rechtsanwälte immer wieder denselben vermeidbaren Fehlern. Hier sind die gravierendsten:
Fehler 1: Zu spät handeln
Die meisten Steueroptimierungsstrategien benötigen Zeit. Die Zehnjahresfrist für Schenkungen, die Fünfjahresfrist nach Wegzug, die Haltefristen bei Betriebsvermögen – all diese Fristen laufen erst nach dem Erbfall ab. Wer erst dann zum Steuerberater geht, hat kaum Handlungsspielraum. Die Faustregel lautet: Nachlassplanung beginnt idealerweise 15 bis 20 Jahre vor dem erwarteten Erbfall.
Fehler 2: Ausländische Meldepflichten ignorieren
Viele Erben wissen nicht, dass sie eine ausländische Erbschaft auch dort deklarieren müssen, wo das Vermögen belegen ist – selbst wenn keine Steuer anfällt. In Frankreich zum Beispiel muss eine Erbschaftserklärung (Déclaration de Succession) grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall eingereicht werden. Versäumnisse führen zu Strafen und Zinsen.
In den USA sind zudem besondere Meldepflichten für ausländische Erben zu beachten, insbesondere wenn US-Vermögen übertragen wird. Das FinCEN-System und FBAR-Meldungen sind im Jahr 2026 stärker digitalisiert – Nichtbeachtung kann zu empfindlichen Bußgeldern führen.
Fehler 3: Nachlassdokumente nicht international tauglich machen
Ein in Deutschland erstelltes Testament kann im Ausland möglicherweise nicht anerkannt werden oder erhebliche Probleme beim Nachlassverfahren verursachen. Die EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012) regelt zwar innerhalb der EU das anwendbare Recht, gilt aber nicht für Drittstaaten wie UK (post-Brexit), USA, Australien oder Schweiz.
Empfehlung: Wer Vermögen in mehreren Ländern besitzt, sollte länderspezifische Testamente durch lokale Anwälte erstellen lassen, die mit dem jeweiligen nationalen Recht übereinstimmen. Diese Dokumente müssen koordiniert sein, um Widersprüche zu vermeiden.
8. FAQ: Häufige Fragen zur internationalen Erbschaftsteuer
Muss ich ein ausländisches Erbe in Deutschland überhaupt angeben?
Ja, in den meisten Fällen. Wenn Sie als Erbe Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind Sie gemäß § 2 ErbStG unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig – auch für im Ausland gelegenes Vermögen. Sie müssen das Erbe dem zuständigen deutschen Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls anzeigen. Die Nichtanzeige ist eine Ordnungswidrigkeit und kann im schlimmsten Fall als Steuerhinterziehung gewertet werden. Ausgenommen sind nur Fälle, in denen das betreffende Land das ausschließliche Besteuerungsrecht durch ein DBA erhält – was selten der Fall ist.
Kann ich Doppelbesteuerung vollständig vermeiden, wenn kein DBA besteht?
Vollständig vermeiden lässt sie sich ohne DBA selten, aber erheblich reduzieren schon. Der Anrechnungsmechanismus nach § 21 ErbStG mindert die Belastung, soweit die ausländische Steuer auf das Auslandsvermögen anfällt und der deutschen Steuer vergleichbar ist. Darüber hinaus helfen frühzeitige Schenkungen, Freibetragsoptimierung und strukturelle Maßnahmen, die Bemessungsgrundlage zu reduzieren. In einigen Fällen – etwa wenn das Ausland keine oder sehr niedrige Erbschaftsteuer erhebt – ist die Situation günstig, auch ohne DBA. Entscheidend ist, dass Sie vor dem Erbfall planen, nicht danach.
Was gilt für Schenkungen ins Ausland – gelten da andere Regeln?
Grundsätzlich gelten ähnliche Anknüpfungspunkte wie bei der Erbschaftsteuer. Schenkungen unterliegen in Deutschland der Schenkungsteuer, wenn Schenker oder Beschenkte ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Besonderheit: Bei früheren Inlandsansässigen gilt eine Nachhaftungsfrist von bis zu zehn Jahren (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG). Das Ausland besteuert die Schenkung nach eigenem Recht – manche Länder wie Österreich, Schweden oder Australien erheben gar keine Schenkungsteuer, andere wie Frankreich oder die USA schon. Eine ausländische Schenkungsteuer kann nach § 21 ErbStG nicht angerechnet werden – dieser Paragraph gilt nur für die Erbschaftsteuer. Für Schenkungen fehlt ein allgemeiner Anrechnungsmechanismus im deutschen Recht, was die Doppelbesteuerung bei Schenkungen potenziell noch gravierender macht.
9. Ihr Fahrplan: Nächste Schritte für eine kluge Nachlassplanung
Die Welt der internationalen Erbschaft- und Schenkungsteuer ist komplex – aber sie ist navigierbar. Hier ist Ihr konkreter Aktionsplan:
- ✅ Schritt 1 – Bestandsaufnahme (sofort): Erstellen Sie eine vollständige Liste aller Vermögenswerte weltweit – Immobilien, Konten, Gesellschaftsanteile, Versicherungen – und notieren Sie, in welchem Land sie belegen sind. Das ist die Grundlage jeder weiteren Planung.
- ✅ Schritt 2 – Steuerpflichten analysieren (innerhalb von 4 Wochen): Prüfen Sie mit einem spezialisierten Steuerberater für internationales Erbschaftsteuerrecht, welche Länder aktuell Steueransprüche hätten – und ob DBA schützen. Nutzen Sie dafür nur Experten mit nachgewiesener Kompetenz im jeweiligen Auslandsrecht.
- ✅ Schritt 3 – Testament und Vollmachten optimieren (innerhalb von 3 Monaten): Lassen Sie prüfen, ob Ihre bestehenden Testamente international anerkannt werden. Falls Vermögen in mehreren Ländern liegt: koordinierte Testamente durch lokale Anwälte erstellen lassen.
- ✅ Schritt 4 – Schenkungsstrategie entwickeln (mittelfristig, 6–12 Monate): Planen Sie frühzeitig Schenkungen, um Freibeträge optimal zu nutzen und die Zehnjahresfrist laufen zu lassen. Jedes Jahr ohne Planung ist ein verpasstes Optimierungsfenster.
- ✅ Schritt 5 – Regelmäßige Überprüfung (jährlich): Steuergesetze ändern sich. Allein 2025 haben Spanien, Frankreich und die USA ihre Erbschaftsteuerregeln angepasst. Eine jährliche Überprüfung Ihrer Nachlassplanung ist keine Luxus – sie ist Pflicht.
Die Globalisierung macht internationale Erbschaften zur Normalität – und die Finanzbehörden weltweit rüsten auf: Automatischer Informationsaustausch (CRS), FATCA und die EU-Richtlinie DAC7 haben 2026 dafür gesorgt, dass Steuerbehörden weltweit besser vernetzt sind als je zuvor. Intransparente Strukturen und unterlassene Deklarationen werden häufiger aufgedeckt.
Die gute Nachricht: Wer legal und frühzeitig plant, hat enormen Spielraum. Die Frage ist nicht ob Sie planen sollten, sondern wann. Und die Antwort lautet: jetzt. Denn die beste Zeit, einen internationalen Nachlass zu gestalten, war gestern – die zweitbeste Zeit ist heute.
Haben Sie bereits überprüft, ob Ihr Vermögen
Artikel geprüft von Maja Stankić, Beraterin für Blaue Wirtschaft und maritime Finanzen der Adria, am Mai 29, 2026